H. Versorgungssperre

Autor: Emmert

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Nach den wortgleichen Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser ist das Versorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Kunden trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung, die zugleich mit der Mahnung erfolgen kann, einzustellen.1)

Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Rechtlich ist die Versorgungssperre eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte aus §§ 273, 320 BGB.2) Eine auf einem Zahlungsrückstand eines Wohnungsmieters gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromversorgung (Ausbau des Stromzählers) ist der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen.3)

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Hat der Vermieter im Mietvertrag die Energieversorgung übernommen, so ist streitig, ob er bei Zahlungsverzug des Mieters unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Versorgungsunternehmen die Versorgung einstellen darf.