Autor: Emmert |
§ 536 Abs. 2 BGB stellt das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft einem Mangel i.S.d. Gewährleistungsrechts gleich.
"Eigenschaften" sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von gewisser Dauer, die nach der Verkehrsauffassung wertbildend oder werterhöhend sind.1) Es muss sich um eine Eigenschaft der Mietsache selbst handeln; Umstände, die außerhalb der Sache liegen, (z.B. Person des Vertragspartners, etc.) sind nicht zusicherungsfähig.2)
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