Autor: Emmert |
Ist die Mietsache mangelhaft, kann der Mieter in erster Linie Mangelbeseitigung verlangen (Erfüllungsanspruch des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Solange der Vermieter diesem Verlangen nicht nachkommt, hat der Mieter außerdem die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Daneben greift das Minderungsrecht des § 536 Abs. 1 BGB ein und der dem Mieter durch § 536a Abs. 1 BGB gewährte Schadensersatzanspruch (sowie der Aufwendungsersatzanspruch nach Selbstbeseitigung gem. § 536a Abs. 2 BGB). In Extremfällen kann sich der Mieter sogar durch fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs) und § 569 Abs. 1 BGB (Gesundheitsgefährdung) vom Vertrag lösen.
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