7. Kündigungsrecht

Autor: Emmert

a) Überblick

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Im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache können dem Mieter die fristlosen Kündigungsrechte gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (fehlerhafte Gebrauchsgewähr) und § 569 Abs. 1 (Gesundheitsgefahr) zustehen (siehe dazu auch § 26 Rdn. 137  ff. und § 26 Rdn. 156  ff.).

b) Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs

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Das bei der Wohnraummiete zwingende (§ 569 Abs. 4 Satz 1 BGB) außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters nach § 543 BGB setzt zunächst voraus, dass dem Mieter der Mietgebrauch entweder nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), ohne dass ihn etwa eine Duldungspflicht nach §§ 555a Abs. 1, 555 BGB (Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) trifft. Auch eine im Vergleich zur vertraglichen Wohnfläche um mehr als 10 % geringere tatsächliche Wohnfläche kann eine fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs rechtfertigen.151)

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