III. Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Rechtsmangels

Autor: Emmert

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Bei Vorliegen eines Rechtsmangels hat der Mieter dieselben Rechte wie beim Vorliegen eines Sachmangels.

Er kann Erfüllung verlangen (§ 535 BGB), sofern das Unvermögen des Vermieters nicht bereits feststeht.6)

Ihm steht das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu. Er kann die Miete mindern (§ 536 BGB), Schadensersatz verlangen (§ 536a BGB) einschließlich des Rechts zur Selbsthilfe nebst Aufwendungsersatzanspruch (etwa der Kauf des Rechts des Dritten auf Kosten des Vermieters) oder von seiner fristlosen Kündigungsbefugnis nach § 543 BGB Gebrauch machen.7)

Im Übrigen trägt der Mieter die alleinige Beweislast sowohl im Hinblick auf den Rechtsmangel als auch auf die dadurch bedingte Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs.8)