II. Kündigungsrecht bei verweigerter Untervermietungserlaubnis, § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

1. Anwendungsbereich

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Das Sonderkündigungsrecht gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsräume. Es hat sich in der Rechtspraxis auch zu einem Vehikel für Mieter entwickelt, die sich aus missliebig gewordenen Mietverhältnissen mit Festlaufzeit lösen möchten ("Untermietfalle").

Im Gewerbemietrecht verstößt ein formularvertraglicher Ausschluss jedenfalls bei langfristigen Befristungen gegen § 307 BGB. Ein individualvertraglicher Ausschluss ist hingegen möglich.8)

Im Bereich der Wohnraummiete ist umstritten, ob eine individualvertragliche, § 553 BGB abbedingende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist.9) Der formularvertragliche Ausschluss ist im Wohnraummietrecht in jedem Fall ausgeschlossen.10)

Auch wenn das Hauptmietverhältnis mit der Frist des § 573c Abs. 1 BGB bereits gekündigt ist, kann das Untermietverlangen gem. § 540 Abs. 1 BGB gestellt werden und - im Fall der Verweigerung - das Sonderkündigungsrecht auslösen.11)

Dies gilt auch dann, wenn die restliche Mietzeit nur wenige Monate beträgt.12)


8)