I. Tabellarische Übersichten

Autoren: Thanner/Wiek

1. Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten bei Tod des (alleinigen) Mieters

33

Ausgangslage

Gesetzliche Folge

Gestaltungsmöglichkeiten des Nachfolgers

Gestaltungsmöglichkeiten des Vermieters

(1) Ehegatte hat mit Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt

Ehegatte tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB

Erklärung, Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen
Überlegungsfrist: Ein Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters, § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB; s.u. § 25 Rdn. 39

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, wenn wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen, § 563 Abs. 4 BGB
Überlegungsfrist: Ein Monat ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt, d.h., erst nach Ablauf der Überlegungsfrist des Nachfolgers

(2) Lebenspartner hat mit Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt

Lebenspartner tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB

wie (1)

wie (1)

(3) Mieter hat mit Ehegatte und Kindern oder anderen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt

Ehegatte tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Kinder und andere Familienangehörige werden verdrängt, § 563 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB