II. Haushaltsfremder Erbe

Autoren: Thanner/Wiek

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Treten keine Familienangehörige aus dem Haushalt eines verstorbenen Alleinmieters nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein, so wird es nach § 564 Satz 1 BGB mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Gemäß § 573d Abs. 1 BGB gilt § 573 BGB (berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses) nicht für die Kündigung gegenüber haushaltsfremden Erben des Mieters nach § 564 BGB.

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Die Monatsfrist beginnt nach Satz 2 für den Erben und den Vermieter mit der Kenntnis von der Erbenstellung und von dem Umstand, dass niemand in das Mietverhältnis nach § 563 BGB eingetreten oder es gem. § 563a BGB fortgesetzt hat.