IV. Eintritt und Ablehnungsrecht von Kindern oder anderen Familienangehörigen, § 563 Abs. 2 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

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Tritt ein bevorrechtigter Ehegatte nicht ein, so treten nach § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kinder des Mieters, die mit in seinem Haushalt leben, in das Mietverhältnis ein.

Der Lebenspartner tritt neben den Kindern ein, § 563 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Lebenspartner wird also gegenüber den Kindern des Mieters nicht privilegiert, wohl aber - wie auch der Ehegatte - gegenüber anderen Familienangehörigen, die mit dem Mieter bislang in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten nach § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB nur ein, wenn weder der Ehegatter noch der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt nach Satz 4 für familienfremde Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

1. Familienangehöriger

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Der Begriff wird weit ausgelegt. Er umfasst Verwandte und Verschwägerte jeden Grads sowie Pflegekinder und Verlobte, nicht jedoch Freunde und Angehörige einer Wohngemeinschaft.10)

Dem überlebenden Partner einer (heterosexuellen) nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, der nach dem RE des BGH vom 13.01.1993 in den Schutzbereich des §  Abs.  Satz 1 a.F. einbezogen wurde, wird ein Eintrittsrecht in §  Abs.  Satz 4 gewährt, wenn er mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.