II. Abgrenzung Mietverhältnis - Pacht

Autoren: Griebel/Wiek

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Pacht und Landpacht sind Untertitel des Titels 5 des Buchs 2 des BGB, was ihre Nähe zur Miete systematisch abbildet. Folglich sind auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags die meisten Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden (§ 581 Abs. 2 BGB). Die Abgrenzung kann insoweit oft auf sich beruhen. Werden bei einheitlichem Vertrag Sachen teils zum Gebrauch, teils zur Fruchtziehung überlassen, kommt es darauf an, welcher der wesentliche oder hauptsächliche Vertragszweck bzw. welche die Hauptsache ist.

Die Pacht unterscheidet sich von der Miete dadurch, dass dem Pächter nicht nur der Gebrauch, sondern auch der Fruchtgenuss nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft (§ 581 Abs. 1 BGB) zu gewähren ist und Vertragsgegenstand auch Rechte sein können. Soweit sich aus den §§ 582 -584b BGB nichts anderes ergibt, gelten nach § 581 Abs. 2 BGB die mietrechtlichen Vorschriften (vgl. ).