Autoren: Griebel/Wiek |
Das Wohnungsrecht wird wie jedes dingliche Recht gem. § 873 BGB durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch bestellt. Berechtigter kann eine Einzelperson sein, aber auch eine Personenmehrheit, namentlich Eheleute. Bei Grundstücksschenkungen innerhalb der Familie kommt es häufig vor, dass der Eigentümer sich in dem Übertragungsvertrag ein Wohnungsrecht vorbehält. Erfolgt die Schenkung an ein minderjähriges Kind, so kann das Kind selbst wirksam die Vertragsannahme erklären, da es sich um ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft gem. § 107 BGB handelt. Eine auf das Geschenk beschränkte Belastung macht die Schenkung nicht nachteilig.5)
5) | BayObLG, Beschl. v. 14.06.1967 - BReg. |
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