3. Schuldrechtliche Vereinbarungen

Autoren: Griebel/Wiek

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Neben dem Wohnungsrecht können schuldrechtliche Vereinbarungen bestehen, die nicht zu seinem Inhalt gehören. Der Wohnrechtsbestellung liegt ein Kausalgeschäft zugrunde.6)

Schuldrechtlich können der Eigentümer und der Wohnungsberechtigte weitere Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Solche Vereinbarungen sind aber, wenn sie dem Wesen des Wohnungsrechts widersprechen, nicht eintragungsfähig und gehören daher nicht zum Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts. Sie wirken nicht gegen einen Rechtsnachfolger des Eigentümers, sondern können nur durch besondere Vereinbarung mit dem Rechtsnachfolger auf ihn übergehen.

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Das Wohnungsrecht gibt ein dingliches Recht zum unentgeltlichen Wohnen. Eine Entgeltvereinbarung kann nicht zum Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden. Zulässig ist aber eine schuldrechtliche Nebenabrede über ein Entgelt.7)

In der schuldrechtlichen Vereinbarung kann auch bestimmt werden, dass der Eigentümer von dem Wohnberechtigten die Einwilligung zur vorzeitigen Löschung des Wohnungsrechts verlangen kann, wenn der Wohnberechtigte in erheblichen Zahlungsverzug (etwa entsprechend § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) kommt.

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