II. Gesetzliche Schriftform des Wohnraummietvertrags

Autoren: Griebel/Wiek

2

§ 550 BGB regelt, dass ein für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form (meint die gesetzliche Form des § 126 BGB) abgeschlossener Mietvertrag als unbefristet gilt und daher (frühestens) zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums gekündigt werden kann. Ein langfristiges Mietverhältnis i.S.d. § 550 BGB bei Wohnräumen kann begründet werden durch einen befristeten Mietvertrag (Zeitmietvertrag)4)

oder einen befristeten Kündigungsausschluss (vgl. § 4 Rdn. 6) oder wenn der Mieter einen abwohnbaren Baukostenzuschuss geleistet hat und die Dauer der Abwohnzeit ein Jahr übersteigt. Deshalb ist die Schriftform zu beachten, wenn sich der Mieter zu Umbau-, Ausbau-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten verpflichtet und der entsprechende Geldwert durch einen Mietnachlass über eine längere Zeit als ein Jahr ausgeglichen werden soll.5) Die Jahresfrist wird gerechnet vom vertragsgemäßen Beginn des Mietverhältnisses ab.6) Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung kommt es nicht an.