III. Gewillkürte Schriftform beim Wohnraummietvertrag

Autoren: Griebel/Wiek

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Sieht ein Gesetz für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung kein Formerfordernis vor, so können die Beteiligten rechtsgeschäftlich die Beachtung einer Form anordnen (§ 127 BGB). § 127 BGB enthält lediglich eine Auslegungsregel für den Fall, dass die Parteien keine anderweitige (ausdrückliche oder stillschweigende) Vereinbarung über die Anforderungen getroffen haben, die an die gewillkürte Schriftform, elektronische Form oder Textform zu stellen sind.

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Dabei ist zunächst zu prüfen, ob eine derartige Schriftformabrede lediglich zu Beweiszwecken erfolgte und folglich nur deklaratorischen Charakter hat, oder ob nach dem Willen beider Parteien die vereinbarte Form konstitutive Bedeutung haben sollte mit der Folge, dass ein Verstoß hiergegen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führt (§§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2 BGB). Diese Abgrenzungsfrage kann nur im jeweiligen konkreten Einzelfall entschieden werden,41)

wobei im Zweifel bei Wohnraummietverträgen nur von einer deklaratorischen Bedeutung auszugehen ist.42)

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