Autoren: Griebel/Wiek |
Nach § 3 Abs. 1 WoVermRG ist das Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WoVermRG in einem Bruchteil oder Vielfachem der Monatsmiete anzugeben. Diese Vorschrift gilt nach § 7 WoVermRG nur für gewerbsmäßige Wohnungsvermittler. Ein Verstoß dagegen ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 WoVermRG eine Ordnungswidrigkeit. Zivilrechtliche Folgen ergeben sich daraus nicht.
Die Höhe der Provision ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoVermRG auf zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer begrenzt. Diese Begrenzung gilt nur für die Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden. Monatsmiete ist die Nettokaltmiete. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WoVermRG bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
Ist eine Inklusivmiete vereinbart, so ist deren gesamte Höhe ohne Herausrechnung eines Nebenkostenanteils zugrunde zu legen.
Eine höhere Provisionsvereinbarung ist nach § 134 BGB unwirksam, aber nur soweit sie die gesetzlich zulässige Höchstgrenze übersteigt. Liegen die Provisionsvoraussetzungen des § Abs. vor, so ist der Wohnungssuchende in diesem Fall also verpflichtet, eine Provision i.H.v. zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Ein überzahltes Entgelt kann der Mieter vom Makler nach § , § Abs. Satz 1 erste Alternative zurückfordern.
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