I. AGG und Miete

Autoren: Griebel/Wiek

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Das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.1)

Es gilt auch für neue Mietverträge und Änderungen von alten Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 AGG). Seine Anwendung im Mietrecht ergibt sich aus §§ 19, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG.

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Ziel des AGG ist nach § 1 AGG, die Benachteiligungen aus den enumerativ und abschließend aufgezählten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Der gesetzliche Katalog enthält folgende Benachteiligungsgründe:

- Rasse oder ethnische Herkunft,

- Geschlecht,

- Religion oder Weltanschauung,

- Behinderung,

- Alter,

- sexuelle Identität.