IV. Ansprüche aus dem AGG

Autoren: Griebel/Wiek

1. Unwirksamkeit von benachteiligenden Rechtsgeschäften

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Vereinbarungen die von dem Benachteiligungsverbot abweichen, sind nach § 21 Abs. 4 AGG unwirksam. Benachteiligende einseitige Rechtsgeschäfte und Gestaltungsrechte sind nach § 134 BGB nichtig. § 19 Abs. 1 und 2 BGB ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Das gilt freilich nur für Rechtsgeschäfte mit dem Benachteiligten. Ein Mietvertrag mit einem Dritten, der unter Verletzung des AGG gegenüber einem anderen Wohnungssuchenden geschlossen wird, ist wirksam.10)


10)

Blank/Börstinghaus, § 535 Rdn. 82.

2. Beseitigung und Unterlassung

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Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Mieter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BGB Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Daneben können weitere Ansprüche bestehen. Bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht nach Satz 2 ein Unterlassungsanspruch.11)


11)

AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 - 20 C 2566/19, WuM 2020, 777.

3. Schadensersatz

a) Vermögensschaden

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