2. Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Emmert

a) Grundsatz

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Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Was hierunter im Einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 4 DSGVO, der einen Katalog mit Begriffsbestimmungen enthält.

b) "Personenbezogene Daten" (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)

176

Hierunter fallen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Onlinekennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. In der mietrechtlichen Praxis bedeutsam sind hierbei insbesondere Namen und Adresse des Mieters, seine Geburtsdaten, seine Bankdaten, aber auch Verbrauchsdaten im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen.

Praxistipp: