Autor: Emmert |
Tritt nur eine Person als Vermieter auf, ist die Ermittlung der Parteienstellung regelmäßig unproblematisch. Allerdings muss der Vermieter dinglich, etwa aufgrund Eigentums, Erbbaurechts oder Nießbrauchs, oder vertraglich überhaupt zur alleinigen mietweisen Überlassung der Mietsache berechtigt sein. Soweit dies nicht der Fall ist, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Mietvertrags und etwaigen Schadensersatzansprüchen des Mieters (s.u. § 21 Rdn. 26).
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