1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften1)

(LPartG) am 01.08.2001 wurden die Lebenspartner den Ehegatten der Mieter und Vermieter weitestgehend gleichgestellt,2) so dass die Rechtsprechung zur Ehegattenproblematik in Mietverhältnissen seither auch auf Lebenspartner Anwendung findet. Seit der zum 01.10.2017 erfolgten Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts3) ist die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Allerdings wurden bis dahin bestehende Lebenspartnerschaften zum 01.10.2017 nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Notwendig ist vielmehr ein gemeinsamer Antrag beider Lebenspartner auf Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft gem. § 20a LPartG, andernfalls besteht die Lebenspartnerschaft nach dem insoweit noch geltenden LPartG fort.