3. Nennung beider Ehegatten bzw. Lebenspartner im Mietvertragsrubrum, Unterzeichnung des Mietvertrags nur durch einen von beiden

Autor: Emmert

a) Vermieter

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Werden beide Ehegatten bzw. Lebenspartner im Mietvertrag benannt, wird dieser jedoch nur von einem von beiden unterzeichnet, ist strittig, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der andere durch den Unterzeichner vertreten und damit ebenfalls Vertragspartei wird.13)

Eine Lösung über § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Frage, da der Abschluss eines Mietvertrags auf Vermieterseite kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.14) Dies gilt wegen des die entsprechende Geltung des § 1357 BGB anordnenden § 8 Abs. 2 LPartG auch für Lebenspartnerschaften.15) Erforderlich ist somit eine wirksame Bevollmächtigung, nachträgliche Genehmigung ist möglich. Liegt keine wirksame Bevollmächtigung vor, kann eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht angenommen werden.16) Dies gilt allerdings nicht, wenn der Partner noch nicht einmal namentlich, sondern nur z.B. als "und Ehefrau" im Rubrum benannt wird.17)


13)