II. Begriff

Autor: Emmert

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Untermiete ist die vollständige oder teilweise Überlassung der Wohnung durch den Hauptmieter an einen Dritten gegen Entgelt auf Dauer.

Keine Untermiete - und damit nicht erlaubnispflichtig - ist die dauerhafte Aufnahme von:

- nahen Familienangehörigen (Ehegatte1)

und dessen Kinder, Eltern,2) Stiefkinder, Kinder, auch wenn diese bereits volljährig sind und zuvor einen eigenen Hausstand geführt haben,3) nicht aber Geschwister und sonstige Verwandte),

Praxistipp:

Der Ehegatte des Untermieters ist jedoch "Dritter" i.S.v. §§ 540, 553 BGB.4)

Der Untermieter hat mangels Vertragsverhältnis mit dem Hauptvermieter gegen diesen auch keinen Anspruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an weitere Personen.5)

- Hausangestellte und Pflegepersonen und die vorübergehende Aufnahme von

- Angehörigen (Geschwister,6)

Tochter, Enkelkind, Schwiegersohn),

- Besuchern (längstens aber für sechs bis acht Wochen).

Ausnahmsweise kann auch ein mehrmonatiger Aufenthalt noch als Besuch gewertet werden; dieser Besuch ist aber dann dem Vermieter anzuzeigen.7)