2. Voraussetzungen

Autor: Emmert

a) Hauptmieter

138

Die Vorschrift schützt lediglich jene Mietverhältnisse, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem anerkannten Träger der Wohlfahrtspflege eingegangen werden. Der Begriff des anerkannten privaten Trägers der Wohlfahrtspflege knüpft an die Formulierung in § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB an. Der Begriff ist weit auszulegen, er orientiert sich auch an der Regelung in § 66 AO. Ausgenommen sind private Personen, die nur gelegentlich aus sozialem Interesse tätig werden.4)


4)

Beschlussempfehlung, aaO.

b) Dringender Wohnbedarf

139

Die Anmietung muss zum Zweck der Überlassung der Räume an Personen mit dringendem Wohnbedarf erfolgen.

Praxistipp:

Der Wille, die Räume an diesen Personenkreis zu überlassen, muss bereits bei Vertragsschluss zum Ausdruck kommen, eine nachträgliche Änderung der Nutzungsabsicht genügt nicht, um das Mietverhältnis nunmehr dem Schutz des § 578 Abs. 3 BGB zu unterstellen.5)

Nicht erforderlich ist, dass die Anmietung ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt. So kann die Überlassung auch weiteren Zielen, etwa therapeutischer oder pädagogischer Art, dienen, solange der Zweck, Wohnraum an Personen mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen, im Vordergrund steht.6)