Autor: Emmert |
Das Recht zur fristlosen Kündigung ergibt sich aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (unerlaubte Gebrauchsüberlassung). Der Kündigung muss eine Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beendigung der unerlaubten Untervermietung vorangegangen sein.4)
Die fristlose Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter nach Zugang der Abmahnung alle erforderlichen Schritte einschließlich einer Räumungsklage unternimmt, um das Untermietverhältnis zu beenden. Er muss es zeitnah kündigen und ggf. den Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen.7)
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