1. Fristlose Kündigung

Autor: Emmert

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Das Recht zur fristlosen Kündigung ergibt sich aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (unerlaubte Gebrauchsüberlassung). Der Kündigung muss eine Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beendigung der unerlaubten Untervermietung vorangegangen sein.4)

Praxistipp:

Eine Abmahnung soll entbehrlich sein, wenn der Mieter weiß, dass der Vermieter einer Untervermietung nicht zustimmen wird, weil dieser etwa zuvor bereits berechtigt deswegen abgemahnt, nach Abmahnung die Kündigung ausgesprochen und eine Räumungsklage eingeleitet hat.5)

Gleiches gilt, wenn der Mieter trotz vorherigen wirksamen Widerrufs der zuvor eingeschränkt erteilten Untermieterlaubnis dennoch die geplante Untervermietung vornimmt.6)

Die fristlose Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter nach Zugang der Abmahnung alle erforderlichen Schritte einschließlich einer Räumungsklage unternimmt, um das Untermietverhältnis zu beenden. Er muss es zeitnah kündigen und ggf. den Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen.7)

Praxistipp: