2. Ordentliche Kündigung

Autor: Emmert

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War der Mieter im Zeitpunkt der Kündigung nicht im Besitz einer Untermieterlaubnis, hätte der Vermieter aber die gewünschte Erlaubnis erteilen müssen, ist zwar die fristlose,10)

nicht aber ohne weiteres auch die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.11) Gegen die erforderliche Erheblichkeit des Kündigungsgrunds können die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der - tatsächlich nicht eingeholten - Untermieterlaubnis sowie ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters sprechen. Auch eine bereits längere Zeit zurückliegende, nur kurzzeitige unerlaubte Gebrauchsüberlassung rechtfertigt keine Kündigung. Bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis soll der Vermieter weder zum Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietsache aufnimmt, ohne zuvor beim Vermieter um die Genehmigung der teilweisen (Dritt-)Überlassung nachgesucht oder die Aufnahme angezeigt zu haben. Im Einzelfall soll ein Kündigungsgrund auch dann nicht gegeben sein, wenn kein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Dritten vorliegt.