1. Verhältnis Vermieter/Untermieter

Autor: Emmert

a) Grundsatz

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Zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein Vertragsverhältnis.

Mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses endet zwar nicht der Untermietvertrag, aber das Recht des Untermieters zum Besitz. Der Vermieter kann in diesem Fall von dem Untermieter nicht nur Herausgabe aus § 985 BGB, sondern auch gem. § 546 Abs. 2 BGB verlangen.

Den Herausgabeanspruch hat der Vermieter nur dann, wenn er den Untermieter zur Herausgabe der Wohnung aufgefordert hatte.1)

In der Erhebung einer Räumungsklage kann eine solche Aufforderung liegen.


1)

LG Berlin vom 12.02.1991 - 64 S 374/90, GE 1991, 781.

b) Ausnahmen

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Haben Vermieter und Mieter einverständlich zusammengewirkt, um dem Untermieter den für Wohnraum geltenden Kündigungsschutz abzuschneiden, kann sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf den Kündigungsschutz und die Sozialklausel berufen.2)

Hat ein Vermietungsunternehmen die ihm vom Vermieter zur Weitervermietung überlassene Eigentumswohnung weitervermietet, ist der Wohnungsmieter rechtlich Untermieter. Ihm steht in diesem Fall jedoch gem. § 565 BGB gegenüber dem Wohnungseigentümer der volle Kündigungsschutz zu, wenn der gewerbliche Zwischenvermieter aus dem Mietvertrag ausscheidet.