III. Schlüsselverlust

Autor: Emmert

33

Ist dem Mieter durch Verlust oder Diebstahl ein Haus- oder Wohnungsschlüssel abhandengekommen, muss er den Vermieter unverzüglich hierüber informieren. Hat der Mieter den Verlust schuldhaft verursacht, hat er dem Vermieter die Kosten des Einbaus eines neuen Schlosses zu erstatten,27)

wobei dieser Anspruch nach der BGH-Rechtsprechung nur geltend gemacht werden kann, wenn der Vermieter tatsächlich das Schloss austauschen lässt.28) Die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn die Gefahr des Missbrauchs des Schlüssels ausgeschlossen ist.29) Dafür reicht es nach Ansicht des AG Münster30) nicht aus, dass der Schlüssel mangels Namensschild o.Ä. nicht einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden kann und seit dem ersten Bemerken seines Verlusts schon eine erhebliche Zeit ohne seine missbräuchliche Verwendung durch einen Unbefugten verstrichen ist.