4. Durchsetzung des Betretungsrechts

Autor: Emmert

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Auch wenn dem Vermieter ein Betretungsrecht zusteht, darf er es gegen den Willen des Mieters nicht ausüben, andernfalls liegt verbotene Eigenmacht und womöglich Hausfriedensbruch vor. Will der Vermieter sein Betretungsrecht durchsetzen, muss er regelmäßig Klage erheben, die Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung (s.a. die tabellarische Rechtsprechungsübersicht "ABC Einstweilige Verfügung in Mietsachen" auf der beiliegenden DVD-ROM unter § 2 Rdn. 467 unter "Zutritt") kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn der Vermieter dringend Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung durchführen muss (s.a. § 17 Rdn. 9 sowie die tabellarische Rechtsprechungsübersicht "ABC Einstweilige Verfügung in Mietsachen" unter § 2 Rdn. 467).26)