Autor: Griebel |
Für Mietverträge, egal ob Wohnräume oder Geschäftsräume betroffen sind, gelten die §§ 305 ff. BGB uneingeschränkt (vgl. aber § 310 BGB).
Die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB sind auf Formularmietverträge gegenüber einem Unternehmer nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies muss bei der Überprüfung von Gewerberaummietverträgen berücksichtigt werden. Unter den Begriff des Unternehmers nach § 14 BGB fallen nicht nur Kaufleute,1) sondern auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte;2) mithin jeder, der eine gewerbliche oder berufliche, nicht notwendigerweise auf Gewinnerzielung3) gerichtete Tätigkeit von gewisser Dauer ausübt.4) Der Rechtsgedanke des § 344 HGB, wonach das Rechtsgeschäft eines Kaufmannes im Zweifel dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen ist, kommt nicht (analog) zur Anwendung.5)
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