E. Einbeziehungsvereinbarung bei Formularmietverträgen

Autor: Griebel

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Vorformulierte Vertragsbestandteile werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Parteien bewusst und gewollt einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Nur wenn die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vollständig erfüllt sind, führt dies zu einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.93)

Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner auf zumutbare Weise Gelegenheit erhält, vor Unterschriftsleistung vom Inhalt des Formularvertrags Kenntnis zu nehmen, wobei erkennbare körperliche (nicht geistige oder sprachliche) Beeinträchtigungen oder Gebrechen angemessen zu berücksichtigen sind (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Eine erkennbare Behinderung liegt z.B. bei der Blindheit des Vertragspartners vor. Hier wird diskutiert, ob der Verwender in einem solchen Fall verpflichtet sein soll, dem Vertragspartner ein Vertragsexemplar in elektronischer oder akustischer Form oder in Brailleschrift zur Verfügung zu stellen oder der AGB-Text ggf. vorgelesen werden müsse.94)

Letztlich kann hier jedoch jedenfalls verlangt werden, dass der behinderte Vertragspartner nicht gedrängt wird, den ungelesenen Mietvertrag sofort zu unterzeichnen, sondern ihm vielmehr die Möglichkeit gegeben werden muss, von dem Vertragsinhalt Kenntnis zu nehmen, ggf. durch Übersetzung in Blindenschrift oder Vorlesen durch eine Vertrauensperson.95)