J. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln in Formularmietverträgen

Autor: Griebel

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Trotz nicht einbezogener oder unwirksamer Klauseln bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Das ist die lex-specialis-Rechtsfolge des übergangenen § 139 BGB. Dieser hat nur noch bei Individualvereinbarungen Bedeutung. Die Unwirksamkeit einer Klausel ist dabei von Amts wegen zu beachten. Die nicht geltende Vertragsbestimmung wird durch das dispositive Gesetzesrecht ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB).199)

Andernfalls entfällt sie ersatzlos, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet (vgl. oben § 8 Rdn. 34 ff.). Abweichungen von § 306 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertragspartners sind denknotwendig unwirksam.200) Dem Verwender ist es aber gewissermaßen umgekehrt verwehrt, sich auf die gesetzliche Regelung zu berufen, wenn sich sein Vertragspartner auf die für ihn günstigere abweichende Regelung in einer Formularklausel beruft.201) ist ein , wenn trotz §  Abs.  das Festhalten am Vertrag für den Vertragspartner des Verwenders eine unzumutbare Härte darstellen würde (§  Abs.  ).