L. Rechtsprechung zu typischen Mietvertragsklauseln

Autor: Griebel

I. Verbandsklage

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Der Verwender und Empfehler222)

unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schutzobjekt eines solchen Klageverfahrens ist nicht der einzelne Kunde bzw. Vertragspartner des Verwenders der AGB, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll.223)

Zwischen der Erst- und der Weiterverwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird im Verbandsklageverfahren dabei nicht unterschieden. Gegenstand des Verbandsprozesses ist nur die (Un-)Wirksamkeit der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht jedoch die Frage, welchen alternativen Inhalt der Vertrag bei Unwirksamkeit der Klausel hat.224)

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Im Hinblick auf Mietvertragsklauseln weisen Unterlassungsurteile im sogenannten Verbandsklageverfahren nach dem UKlaG eine besondere Bindungswirkung über die Prozessparteien und damit den Einzelfall hinaus auf.