A. Allgemeines

Autor: Mahlstedt

I. Regelungsgehalt, Zweck und Rechtsfolge

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§ 555 BGB regelt die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe: "Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam." Die Vorschrift ist unabdingbar. Erfasst sind alle Vertragsstrafen, unabhängig davon, ob sie sich der Vermieter im Mietvertrag, im laufenden Mietverhältnis, im Zuge seiner Beendigung oder in einem gerichtlichen Vergleich versprechen lässt.1)

Eine einseitige Erklärung des Mieters ist hingegen nicht vom Verbot der Vertragsstrafe erfasst.2)

2

Die Regelung des § 555 BGB wird für Formularklauseln ergänzt durch die §§ 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 und 6 BGB. Diese Vorschriften gelten für alle Mietverhältnisse, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB eingeschränkt ist.

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Der Zweck des Vertragsstrafenverbots gem. § 555 BGB besteht im Mieterschutz. Es soll verhindert werden, dass sich der Vermieter unter Ausnutzung einer Wohnraummangellage Druckmittel zur Durchsetzung seiner Rechte einräumen lässt, welche ihm das Gesetz nicht einräumt.3)

Dementsprechend findet § 555 BGB nur Anwendung auf Strafversprechen des Mieters und nicht auch auf solche des Vermieters.

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