II. Abgrenzung zur Miete

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Abgrenzung zwischen Gewerberaummiete und Pacht6)

hat kaum praktische Bedeutung, wenn die Parteien in dem Vertrag alles selber geregelt haben. Dann stellt sich die Frage nicht, ob ergänzend die pachtrechtlichen Sondervorschriften eingreifen. Nach § 581 Abs. 1 BGB besteht der Unterschied zur Miete darin, dass neben der Gebrauchsgewährung der Verpächter noch die zweite Hauptpflicht hat, dem Pächter den Genuss der Früchte zu gewähren. So können die Dinge bei der Überlassung von Gewerberäumen liegen, wenn die Räume mit einem für den Betriebszweck geeigneten Inventar ausgestattet sind. Dann muss es sich aber um mitüberlassenes Inventar des Verpächters7) handeln, das für die Ausübung des Betriebs nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist.8)


6)

Vgl. im Einzelnen Michalski in Gedächtnisschrift Sonnenschein, 2003, S. 383 ff.; Lindner-Figura/Stellmann in Linder-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 1 Rdn. 18 ff.

7)