IV. Rechtsprechungsübersicht zur Schriftform

Autoren: Griebel/Wiek

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Da sich der BGH in den letzten Jahren mit einer Reihe sehr diffiziler Einzelfälle zur Schriftform zu beschäftigen hatte, ist es für die Fallbearbeitung hilfreich, die Entwicklung anhand der Leitsätze zu skizzieren:

- Wird ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wurde und für den die Schriftform gewahrt wurde, geändert, dann ist bei dem an sich formgültig abgefassten, jedoch mit dem ursprünglichen Vertrag nicht verbundenen Änderungsvertrag der Schriftform genügt, wenn der Änderungsvertrag auf den ersten Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt worden ist.1)

- Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. § 566 BGB a.F. stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit der Vertragsurkunde.2)