D. Anfechtung

Autor: Mahlstedt

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Zugunsten des Mieters kann eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch den Vermieter darin liegen, dass dieser die Ertragslage eines Geschäfts übertrieben günstig darstellt1)

oder wahrheitswidrig erklärt, der Vormieter habe sein Geschäft aufgegeben, während er tatsächlich den Geschäftsbetrieb in einer den neuen Mieter beeinträchtigenden Nähe fortführt.2) Bei Erklärungen Dritter gegenüber dem Mieter kann eine arglistige Täuschung des Vermieters nur angenommen werden, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.3) Die Anfechtung eines Mietvertrags über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung ist dem Mieter auch noch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrags neben der Kündigung möglich.4)

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