RG - Urteil vom 01.11.1921
VI 195/21
Vorinstanzen:
OLG Breslau - Zwischenurteil vom 10.11.1920 / Endurteil vom 05.01.1921 -,
LG Breslau - 5 O 301/13 -,

RG - Urteil vom 01.11.1921 (VI 195/21) - DRsp Nr. 2001/14150

RG, Urteil vom 01.11.1921 - Aktenzeichen VI 195/21

DRsp Nr. 2001/14150

Tatbestand:

Durch notariellen Kaufvertrag vom 03. Januar 1915 hat der Bauunternehmer Hermann L. in B. der Klägerin das Grundstück B., ...straße verkauft. Der Kaufpreis wurde auf M 177.500 festgesetzt. In Aufrechnung mit dem Kaufpreis "übernahm" die Klägerin zwei auf dem Anwesen eingetragene Hypotheken (M 140.000 und M 27.500) und die denselben zu Grunde liegenden Forderungen als Selbstschuldnerin. Für den Restbetrag von M 10.000 wurde festgesetzt, dass die Klägerin diesen Betrag an den Verkäufer zu Händen, der jetzigen beiden Beklagten A. und Z. innerhalb 24 Stunden bar zu bezahlen habe. Im Übrigen verpflichtete sich der Verkäufer, alle von der Käuferin nicht übernommenen Belastungen innerhalb vier Wochen auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, binnen gleicher Frist auch der Käuferin den Nachweis zu führen, dass die Zinsen der übernommenen Hypotheken, die Steuern und sonstigen Gefälle bis 31. Dezember 1913 bezahlt seien. Für diese Verpflichtungen übernahmen die Beklagten ... und Z. inhaltlich desselben notariellen Vertrags der Käuferin gegenüber der die selbstschuldnerische Bürgschaft derart, dass die Käuferin für berechtigt erklärt wurde, die Erfüllung von den beiden Beklagten A. und Z. verlangen.