LG Münster vom 07.08.1963
8 S 153/63
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1963, 186

Mietminderung bei Feuchtigkeit und extremer Bodenkälte wegen unzureichender Dämmung gegen die Kellerdecke

LG Münster, vom 07.08.1963 - Aktenzeichen 8 S 153/63

DRsp Nr. 2009/7224

Mietminderung bei Feuchtigkeit und extremer Bodenkälte wegen unzureichender Dämmung gegen die Kellerdecke

Eine extreme Bodenkälte, die darauf beruht, dass der geforderte Dämmwert gegen die Kellerdecke nicht gegeben ist, berechtigt zu einer Mietminderung von 30 %. Dies gilt unabhängig davon, dass dem Mieter eine reine Nordlage der Wohnung mit den damit verbundenen Einschränkungen bekannt war, da die Nordlage nicht die alleinige Ursache der extremen Fußkälte der Wohnung ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1963, 186