OLG Karlsruhe vom 03.07.1970
1 RE-Miet 1/70
Normen:
BGB § 556a Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 1970, 307
NJW 1970, 1746
OLG Karlsruhe, HdM Anhang Nr. 4
WuM 1970, 145
ZMR 1970, 309

OLG Karlsruhe - 03.07.1970 (1 RE-Miet 1/70) - DRsp Nr. 1993/2086

OLG Karlsruhe, vom 03.07.1970 - Aktenzeichen 1 RE-Miet 1/70

DRsp Nr. 1993/2086

»1. Es bedeutet eine Härte für den Mieter i. S. d. § 556 a I BGB, wenn eine 81-jährige, gebrechliche Mieterin zur Zeit der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses die Mietwohnung herausgeben muß. Die Härte entfällt nicht deshalb, weil die Mieterin grundsätzlich selbst einen Wohnungswechsel erstrebt, wenn dieser z. Zt. noch nicht möglich ist, weil die Mieterin an die neue Wohnung berechtigterweise bestimmte Anforderungen stellt und eine solche Wohnung noch nicht vorhanden ist. Die lange Mietdauer allein begründet noch keine Härte für den Mieter. 2. Erstrebt der Mieter selbst den Umzug in eine noch nicht vorhandene andere Wohnung, so ist das Mietverhältnis durch Urteil auf bestimmte Zeit fortzusetzen.