OLG Braunschweig - Beschluss vom 01.04.1975
5 W 13/75
Fundstellen:
MDR 1975, 848

OLG Braunschweig - Beschluss vom 01.04.1975 (5 W 13/75) - DRsp Nr. 2001/14151

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.1975 - Aktenzeichen 5 W 13/75

DRsp Nr. 2001/14151

Gründe:

Für die Streitwertfestsetzung ist von § 16 Abs. 1 GKG auszugehen. Klage und Widerklage betreffen denselben Streitgegenstand. Die Klägerin hat aus dem am 21. Juni 1973 geschlossenen Mietvertrag Klage auf Zahlung von 2.054,40 DM, also Leistungsklage, erhoben. Dem gegenüber hat der Beklagte im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag rechtsunwirksam ist. Klage und Widerklage bezogen sich deshalb auf das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Mietvertrages, also auf denselben Streitgegenstand (vgl. hierzu RG, JW 98, 433, Lauterbach-Hartmann, Kostengesetze, 17. Aufl., § 16 GKG Rdn. 2 C a). Der Streitwert war deshalb gemäß § 16 GKG nach dem höheren Streitgegenstand - entweder der Klage oder der Widerklage - zu berechnen (Lauterbach-Hartmann, aaO., Rdn. 2 D).