AG Gelsenkirchen - Urteil vom 22.12.1975
3 C 29/75
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1978, 66

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Schuhmacherwerkstatt bei mangelhafter Schallisolierung

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.12.1975 - Aktenzeichen 3 C 29/75

DRsp Nr. 2001/12264

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Schuhmacherwerkstatt bei mangelhafter Schallisolierung

1. Erfüllt ein Gebäude nicht die baulichen Mindestanforderungen an den Schallschutz und kommt es zu den Normwert übersteigenden Lärmbelästigungen des Mieters (hier: durch eine Schuhmacherwerkstatt), so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. 2. Das Recht zur Minderung des Mietzinses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Mieter das Vorhandensein einer Schuhmacherwerkstatt bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war, er jedoch nicht wusste, dass es hierdurch zu übermäßiger Geräuschbelästigung kommt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten waren seit dem Jahre 1972 bis Dezember 1975 Mieter im Hause des Klägers .... Monatliche Miete war mit 395 DM zuzüglich einer Umlagenpauschale von 10 DM monatlich vereinbart. In dem Mehrfamilienhaus war im Erdgeschoss unter anderem eine Schuhmacherwerkstatt untergebracht. In einem Nachbarhaus wurde eine Tanzgaststätte betrieben.