LG Kiel - Urteil vom 26.11.1975
1 S 151/75
Normen:
ZPO § 29a;
Fundstellen:
WuM 1976, 238
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 30.04.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 268/74

Gerichtliche Zuständigkeit bei Mischmietverhältnis

LG Kiel, Urteil vom 26.11.1975 - Aktenzeichen 1 S 151/75

DRsp Nr. 2001/10201

Gerichtliche Zuständigkeit bei Mischmietverhältnis

Das Amtsgericht ist bereits dann gem. § 29a ZPO sachlich zuständig, wenn neben Gewerberäumen auch Wohnräume mitvermietet sind. Auf das Verhältnis von Gewerbe- und Wohnraum kommt es nicht an.

Normenkette:

ZPO § 29a;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über sämtliche Räume des Bahnhofshotels in N., das am 29. März 1973 fristlos gekündigt worden ist. Die von den Klägern, den damalige Vermietern, zunächst innegehabte und dann geräumte, dazugehörige Wohnung, ist anschließend von dem Ehepaar L. bewohnt worden.

Mit der Klage haben die Kläger verlangt,

a) an die Kläger einen Pachtrückstand von 11.957,61 DM zu zahlen,

b) sämtliche Räume des Bahnhofshotels in N. zu räumen und geräumt an die Kläger zum 31. Dezember 1974 herauszugeben.