AG Bad Segeberg - Urteil vom 29.09.1976
12 C 35/76
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1977, 227

Mietminderung bei mangelnder Heizleistung und Raumtemperatur im Winter unter 20 °C; Gegenansprüche des Mieters

AG Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976 - Aktenzeichen 12 C 35/76

DRsp Nr. 2001/12204

Mietminderung bei mangelnder Heizleistung und Raumtemperatur im Winter unter 20 °C; Gegenansprüche des Mieters

1. Ist eine Wohnung im Winter nur unreichend beheizbar und werden Raumtemperaturen von 20 °C nicht erreicht, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. 2. Darüber hinaus kann der Mieter die Kosten für die Beschaffung von elektrischen Radiatoren als Schadensersatz geltend machen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten haben vom 01.12.1973 an die Obergeschosswohnung im Hause des Klägers in G., A., gemietet. Die Parteien haben mündlich einen Mietzins von 220 DM sowie 20 DM für die Heizung vereinbart. Zwischen den Parteien ist ein schriftlicher Mietvertrag nicht beschlossen worden. Der Mietvertragsentwurf vom 17.01.1973 ist nur vom Kläger, nicht aber von den Beklagten unterschrieben worden. Auf seinen Inhalt, insbesondere die unter § 16 aufgeführten Nebenkosten, wird Bezug genommen (Blatt 25 bis 27 der Akte).