LG Mannheim vom 18.11.1976
4 S 49/76
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1977, 138

Mietminderung bei Wasserfleck im Parkett, Fehlen eines Absperrhahns und Fehlen eines Kellerfensters; Umfang der vom Mieter in einer Neubauwohnung zu tragenden Heizkosten

LG Mannheim, vom 18.11.1976 - Aktenzeichen 4 S 49/76

DRsp Nr. 2009/7220

Mietminderung bei Wasserfleck im Parkett, Fehlen eines Absperrhahns und Fehlen eines Kellerfensters; Umfang der vom Mieter in einer Neubauwohnung zu tragenden Heizkosten

1. Beim Erstbezug einer Neubauwohnung ist der Mieter zumindest für den Fall, dass die übrigen Wohnungen erst später vermietet werden, berechtigt, für den Mehrbedarf an Heizenergie zur Austrocknung der Wohnung einen Abzug von 25 % der auf ihn entfallenden Brennstoffkosten vorzunehmen. 2. Ein weiterer Abzug von 5 % ist gerechtfertigt, wenn der Vermieter in der Zeit, in der der Mieter allein im Haus wohnt, zur Vermeidung von Frostschäden in den übrigen Wohnungen einzelne Heizkörper eingeschaltet hat. 3. Befindet sich im Parkett des Wohnzimmers ein etwa 0,25 qm großer Wasserfleck, so ist ein Abzug vom Mietzins in Höhe von 10 DM (geschätzt: 2 %) gerechtfertigt.