Die Beklagten haben von dem Kläger eine Wohnung im Hause ... in ... zu einem monatlichen Mietzins von 308 DM angemietet. Die Februarmiete 1977 haben die Beklagten um einen Betrag von 61,60 DM gemindert, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 27. Dezember 1976 eine entsprechende Mietminderung unter Berufung auf Mängel der Mietsache angekündigt hatten, unter Berufung auf Feuchtigkeitsmängel und Lärmbelästigung.
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