OLG Hamburg - Urteil vom 16.05.1979
4 U 24/79
Normen:
BGB §§ 266 305 535 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.01.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 91/78

Mietrecht: Mieterhöhung bei Mischmietverhältnis - Schwerpunktfeststellung

OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.1979 - Aktenzeichen 4 U 24/79

DRsp Nr. 2003/6782

Mietrecht: Mieterhöhung bei Mischmietverhältnis - Schwerpunktfeststellung

Zur Feststellung, wann in einem Mischmietverhältnis im Hinblick auf die Regelungen zur Mieterhöhung der Schwerpunkt auf dem Wohn- oder dem Geschäftsbereich liegt.

Normenkette:

BGB §§ 266 305 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unbegründet.

Gemäß § 543 Absatz 1 ZPO nimmt der Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf dessen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug.

Die Berufung beschränkt sich auf den Fragenkomplex, ob das Schwergewicht des Mischmietverhältnisses auf dem Wohnbereich mit der Folge liegt, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (MMRG) auf die am 17. Februar 1972 geschlossenen beiden Mietverträge einheitlich Anwendung finden, oder ob der Geschäftsraumbereich der beherrschende Teil ist, sodass § 34 des Mietvertrages für Wohnraum vom 17. Februar 1972 beziehungsweise § 16 des Mietvertrages für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke vom 17. Februar 1972 allein maßgeblich sind.