LG Augsburg - Beschluss vom 24.10.1979
4 S 1992/79
Normen:
GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1980, 205
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 174/79

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

LG Augsburg, Beschluss vom 24.10.1979 - Aktenzeichen 4 S 1992/79

DRsp Nr. 2001/7466

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

Der Streitwert für die Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist gem.§ 16 Abs. 1 GKG nach dem einjährigen Mietzins festzusetzen. Dabei sind gezahlte Nebenkosten nicht einzubeziehen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Streitwert für die Räumungsklage war gemäß § 16 Abs. 1 GKG nach dem einjährigen Mietzins festzusetzen. Nach § 3 des Mietvertragen von 24.8.1966 betrug der monatliche Mietzins 225.- DM. Die Beklagte hatte nach § 16 des Anhangs zum Mietvertrag vom 9.8.1966 darüber hinaus noch folgende Nebengebühren zu bezahlen:

Monatliche Heizungs- und Warmwasserabschlagszahlung 35,-- DM

Straßenreinigungs- und Feuerschutzgebühr 2,-- DM

Müllabfuhr, Kaminkehrer 2,-- DM

Gemeinschaftsantenne 2,-- DM

Telefonische Anlage 2,-- DM

Wasserverbrauch, Flurbeleuchtung 2,-- DM

Pacht für Gartenbenutzung 10,-- DM

Miete für Garage 35,-- DM