LG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1979
2/11 S 154/78
Normen:
AGBG § 9;
Fundstellen:
WuM 1979, 151
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 20.04.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 13/78

Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungskostenpauschale

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.1979 - Aktenzeichen 2/11 S 154/78

DRsp Nr. 2001/10165

Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungskostenpauschale

Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter die Wohnung einerseits in dem Zustand zu übernehmen hat, wie sie ihm von dem Vormieter übergeben wird, andererseits aber diese bei seinem Auszug unabhängig von der Mietdauer nach Wahl des Vermieters von einem Malermeister renovieren zu lassen oder eine Renovierungskostenpauschale zu zahlen hat, verstößt gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.

Normenkette:

AGBG § 9;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete vom Kläger ab 1.9.1976 bis 31.8.1977 im Hause ... F,-N. eine Wohnung zum monatlichen Mietzins von 435 DM. Außerdem zahlte sie eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten, mithin 1.305 DM.

§ 15 des Mietvertrages lautet:

"1. Die Wohnung wird so gemietet, wie sie der Vormieter bei Auszug übergibt.

2. Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Auszug, gleichgültig wann (ob nach 3 Monaten, einem Jahr, zwei Jahren usw.) und aus welchem Grunde nach Wahl des Vermieters entweder die Wohnung durch einen Malermeister vollständig neu renovieren zu lassen oder einen Renovierungskostenpauschalbetrag von 1.900 DM zu zahlen, gleichgültig ob und von wem renoviert wird."