Die Klausel soll deshalb unwirksam sein, weil der Nachweis abgeschnitten ist, daß der Auftragnehmer höhere Ersparnisse oder höheren anderweitigen Erwerb hatte oder böswillig nicht gemacht hat (§ 11 Nr. 5 AGBG). Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im übrigen, daß das Gericht die Pauschale nicht für unangemessen hoch hielt.
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