OLG Stuttgart vom 19.12.1980
2 U 122/80
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
NJW 1981, 1105

OLG Stuttgart - 19.12.1980 (2 U 122/80) - DRsp Nr. 1996/17797

OLG Stuttgart, vom 19.12.1980 - Aktenzeichen 2 U 122/80

DRsp Nr. 1996/17797

Folgende Bedingung eines Fenster- und Türenherstellers ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam: »Falls der Besteller vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag kündigt, hat er 40 % des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen.«

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise:

Die Klausel soll deshalb unwirksam sein, weil der Nachweis abgeschnitten ist, daß der Auftragnehmer höhere Ersparnisse oder höheren anderweitigen Erwerb hatte oder böswillig nicht gemacht hat (§ 11 Nr. 5 AGBG). Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im übrigen, daß das Gericht die Pauschale nicht für unangemessen hoch hielt.

Fundstellen
NJW 1981, 1105