AG Bergisch Gladbach - Urteil vom 29.02.1980
23 C 1170/79
Normen:
BGB §§ 536, 550;
Fundstellen:
WuM 1980, 112

Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines abgestellten Wohnwagens und eines Bretterverschlages

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 29.02.1980 - Aktenzeichen 23 C 1170/79

DRsp Nr. 2001/10253

Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines abgestellten Wohnwagens und eines Bretterverschlages

1. Der Vermieter ist nicht berechtigt, das Abstellen eines Wohnwagens auf einem vermieteten Grundstück zu unterbinden, da es sich weder um eine bauliche Veränderung, noch um aus anderen Gründen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt. 2. Das Verlangen auf Beseitigung eines Bretterverschlages ist rechtsmißbräuchlich, wenn eine Beeinträchtigung der Mietsache nicht gegeben ist und das Beseitigungsverlangen nur den Zweck verfolgt, den Mieter zu schädigen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten durch Mietvertrag vom 1.8.1972 von den Klägern ein Einfamilienhaus mit 1.000 qm Garten. In § 10 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es Zur Instandsetzung jeglicher Art, baulichen oder sonstigen Änderungen und neuen Einrichtungen bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters ..."

§ 10 Abs. 4 des Mietvertrages lautet:

"Bauliche oder sonstige Änderungen und Einrichtungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, sind, wenn der Vermieter dies verlangt, vom Mieter auf eigene Kosten und unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen ..."